Satzung

KODOKAN e.V. Norderstedt


§ 1 Name und Sitz

Der am 25.09.1988 in Norderstedt gegründete Verein führt den Namen “KODOKAN”.

Er hat seinen Sitz in Norderstedt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Norderstedt eingetragen.

 
§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Die Vereinsjugend verfolgt als nach dem KJHG (Kinderjugendhilfegesetz) amtlich anerkannter Träger der Jugendhilfe die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Leuten sowohl im überfachlichen wie im fachlichen Bereich der Sportjugendarbeit. Sie will zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern, Jugendlichen
und jungen Leuten beitragen.

Alle Aktivitäten werden darauf ausgerichtet, die Umwelt möglichst gering zu belasten und Umweltschäden zu vermeiden. Natürliche Ressourcen werden nur in dem unumgänglich notwendigen Umfang verbraucht.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Bundes, des Landes, des Kreises, einer Gemeinde und der übergeordneten Verbände oder einer Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember (Kalenderjahr).

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe müssen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitglieder haben das Recht, in jeder von ihnen gewünschten Sparte Sport zu treiben. Dieses Recht kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Vorstandes durch die jeweilige Spartenleitung beschränkt werden, wenn anderenfalls ein ordnungsgemäßer und sinnvoller Übungsbetrieb nicht mehr gewährleistet ist.

Die Mitglieder sind verpflichtet, 

die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und

die der übergeordneten Verbände, in denen KODOKAN Mitglied ist, zu befolgen,

die Vereinsbeiträge zu zahlen,

sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereins einzusetzen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens sechs Wochen vor Quartalsende dem Vorstand vorliegen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse erfolgen. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss ist der Betroffenen bzw. dem Betroffenen schriftlich, unter Hinweis auf das Einspruchsrecht, mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Funktionen von Mitgliedern, gegen die ein Antrag auf Ausschluss läuft, ruhen mit Beginn der Antragstellung. Insbesondere sind alle in Verwahrung der bzw. des Betroffenen befindlichen Vereinsunterlagen dem Vorstand zu übergeben.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

Satzungsänderungen,

Wahl und Entlastung des Vorstandes,

Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

Wahl der Kassenprüfer,

Genehmigung des Haushaltsplanes

Vereinsauflösung.


Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jeweils im 1.Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung wird den Mitgliedern schriftlich per E-Mail und durch einen  Aushang im Schaukasten des Vereins (siehe Sportstätte) spätestens drei Wochen vorher bekannt gegeben.

Alle Mitglieder, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und sind für Funktionen innerhalb des Vereins wählbar. Bei  minderjährigen geht das Stimmrecht auf die Erziehungsberechtigten über.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschlossen hat, 

mindestens 10 v. H. aller stimmberechtigten Mitglieder (mindestens jedoch drei Mitglieder) dies unter Angabe des Grundes und der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragt haben (Ausnahme: Auflösung des Vereins § 12),

die Kassenprüfer dies beantragt haben.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Auf Antrag von einem Fünftel (1/5) der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend.

Mitglieder und Vorstand sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge mit Begründung sind dem Vorstand jeweils bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich einzureichen. Diese fristgerecht  eingereichten Anträge hat der Vorstand auf die vorläufige Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung zu setzen.

Eine Beratung oder Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung oder Beschlussfassung mit mindestens zwei Drittel der  abgegebenen gültigen Stimmen für dringlich erklärt hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beitragsänderungen oder Auflösung des Vereins können nicht für dringlich erklärt werden.

Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen und können dann beschlossen werden, wenn die beabsichtige Satzungsänderung als gesonderter Punkt in die  vorläufige Tagesordnung aufgenommen worden ist und wenn die zu ändernden Satzungsbestimmungen mit der Einladung bekanntgeworden sind.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1.Vorsitzenden

2.Vorsitzenden

Jugendleiter

Spartenleiter Ju-Jutsu

Spartenleiter Taekwon-Do

Spartenleiter Brazilian Jiu-Jitsu

Spartenleiter Free Athletics


Dabei ist nicht zulässig, dass ein Mitglied zwei Vorstandsposten wahrnimmt.

Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Jugendleiter (unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 und 4) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar werden in den Jahren mit  ungerader Jahreszahl der 1.Vorsitzende, in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 2.Vorsitzende und der Jugendleiter gewählt. Die Spartenleiter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Jugendleiter.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein erforderlich sind. Insbesondere kann er einen  Geschäftsführer und/oder einen Geschäftsstellenleiter einstellen und Ausschüsse einsetzen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

§ 9 Vereinsjugend

Der Vereinsjugend im Verein KODOKAN gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie ihre gewählten Vertreter an. Die Vereinsjugend kann alle sie betreffenden Angelegenheiten in einer Jugendordnung,  die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, regeln.

Vorsitzender der Vereinsjugend ist der Jugendleiter, der als Mitglied des Vorstandes die Interessen der Jugendlichen vertritt. Der Jugendleiter muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Wahl des Jugendleiters regelt die Jugendordnung. Die Wahl ist erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung gültig.

Existiert keine Jugendordnung, wird der Jugendleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre, wobei jedes Jahr eine ein Kassenprüfer ausscheiden bzw. neu gewählt werden soll.  Eine Wiederwahl ist erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem  schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Über vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer den Vorstand informieren oder – falls sie es für notwendig erachten – die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen (§ 7, Abs. 4).

 

§ 11 Beiträge

Art und Höhe der Mitgliederbeiträge sowie einer Aufnahmegebühr richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Ihre Festlegung erfolgt durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Einzelfällen Beitragsermäßigungen zu genehmigen.

Für die zweckmäßige Durchführung des Sportbetriebes in den Sparten können mit Zustimmung des Vorstandes zusätzlich Beiträge erhoben werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Eine solche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 10 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beantragt haben.

Für die Einberufung der Versammlung gilt § 7, Abs. 6 entsprechend. 

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen  Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten dem Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. mit der  Verpflichtung zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

 

§ 14 Durchführung des Geschäftsbetriebes

Zur Durchführung des Geschäftsbetriebes kann die Mitgliederversammlung jeweils eine

Geschäftsordnung,

Finanzordnung,

Ehrenordnung

beschließen; diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Die Jugendordnung beschließt die Jugendvollversammlung der Vereinsjugend.

Die Ordnungen nach § 14, Abs. 1 und 2 dürfen den Bestimmungen dieser Satzung inhaltlich nicht entgegenstehen.

Jedes Mitglied des Vorstandes erledigt verantwortlich den im Rahmen seines Ressorts anfallenden Geschäftsverkehr.

Die Spartenleiter erledigen verantwortlich den die Sparte betreffenden Geschäftsverkehr.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2010 in Kraft. Sie wurde zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 30.05.2023 geändert.

Norderstedt, den 30.05.2023

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.